Coronavirus & das Thema Versicherungen

Wann greift welche Versicherung?

Die Corona-Epidemie verunsichert viele Verbraucher. In welcher Situation greift eine Versicherung, beispielsweise für die Stornierung einer Reise oder bei Quarantänemaßnahmen im eigenen Betrieb?

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Neue Situation verunsichert Verbraucher

Wann greift welche Versicherung? Alle Fragen und Antworten rund um das Coronavirus im Überblick.

Das derzeit grassierende Coronavirus wirft viele Fragen auf, auch im Bereich der Versicherer. Welche Versicherung greift beispielsweise, wenn man eine Reise stornieren muss, wenn der eigene Betrieb unter Quarantäne gestellt wird oder wenn man selbst erkrankt? Wir haben aktuelle Informationen zu Versicherungsfällen in Zusammenhang mit der Covid-19 Epidemie zusammengestellt.

Reiserücktrittsversicherung

Das Risiko, am Coronavirus zu erkranken, ist über die Reiserücktritts- bzw. Reiseabbruchversicherung nicht versichert. Die Angst vor einer möglichen Erkrankung ist auch über die Stornokostenversicherung nicht versicherbar. Selbst wenn man eine Reise in ein Krisengebiet wie China oder Italien gebucht hat, besteht kein Versicherungsschutz – unabhängig davon, ob es eine offizielle Reisewarnung gibt oder nicht.

Die Reiserücktrittsversicherung greift nur, wenn man vor der Abreise an Covid-19 erkrankt. Dann kann man selbstverständlich von der Reise zurücktreten, denn eine unerwartete schwere Erkrankung ist ein Rücktrittsgrund, ebenso wie eine schwere Unfallverletzung oder der Tod eines nahen Angehörigen. Ein ärztliches Attest ist zwingend, das vor der Stornierung der Reise ausgestellt werden muss. Aber: sollte das Coronavirus als Pandemie eingestuft werden, ist das ein Ausschlusskriterium für die Versicherungen, die dann keinen Schutz mehr bieten.

Quarantäne an der Arbeitsstelle

Behördliche Quarantäne-Maßnahmen gelten als Versicherungsfall, wenn sie anlässlich einer Epidemie explizit gegen die versicherten Personen oder den Betrieb selbst gerichtet sind. Wenn dagegen eine ganze Region von der Regierung unter Quarantäne gestellt wird, wie derzeit in Italien der Fall, gilt das nicht als Versicherungsfall.

Betriebsschließungsversicherung

Diese Versicherung springt für Unterbrechungsschäden ein, wenn der Betrieb aufgrund einer meldepflichtigen Seuche nach dem Infektionsschutzgesetz geschlossen wird. Diese spezielle Absicherung gibt es allerdings nur für Betriebe, die Lebensmittel verarbeiten und für das Hotel- und Gaststättengewerbe. Die Höhe und Dauer der Leistungen sind abhängig vom jeweiligen Tarif und individueller Vereinbarungen. Aber: Bei bereits bestehenden Verträgen kann es ein, dass die Deckung für Versicherungsfälle aufgrund von Covid-19 abgelehnt wird. Die Begründung der Gesellschaften lautet, dass das neue Virus nicht Teil der Aufzählung von meldepflichtigen Krankheiten ist, da es erst nachträglich in die Meldepflicht mitaufgenommen wurde. Aufgrund der aktuellen Lage schließen viele Gesellschaften aktuell keine neuen Verträge ab.

Praxisausfallversicherung

Müssen Ärzte und bestimmte Freiberufler wie Anwälte oder Physiotherapeuten ihre Betriebstätigkeit wegen Quarantäne unterbrechen, bietet die Praxisausfallversicherung Versicherungsschutz. Die Police deckt die fixen Betriebskosten für die Dauer von bis zu einem Jahr ab.

Im Krankheitsfall

Wenn ein Arbeitnehmer erkrankt und krankgeschrieben wird, hat er den üblichen Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung. Wurde eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen, greift diese danach und der Arbeitnehmer erhält Krankengeld.

Selbständige und Freiberufler, die krankgeschrieben werden, erhalten direkt Krankengeld, sofern sie den allgemeinen Beitragssatz gewählt haben bzw. Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung nach Ablauf der vereinbarten Karenzzeit.

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