Übernahme von Versicherungsschaden abgelehnt – das können Sie tun
Wenn Ihre Versicherung die Zahlung verweigert können Sie einige Schritte unternehmen, um zu Ihrem Recht zu kommen. - Quelle: Shutterstock.com
Ein Schaden jeglicher Art ist immer ärgerlich. Noch frustrierender wird es aber, wenn die Versicherung, die man extra für solch einen Fall abgeschlossen hat, nicht zahlen möchte. In diesem Fall gibt es mehrere Möglichkeiten, was Sie tun können.
Ombudsmann: Bei privaten Versicherungen können Sie bis zu einem Gegenstandswert von 100.000 Euro einen kostenlosen und risikofreien Versicherungs-Ombudsmann beauftragen. Im Bereich der privaten Kranken- und Pflegeversicherung kommt ein sogenannter "PKV-Ombudsmann" zum Einsatz. Bei einem Ombudsmann können Verbraucher und kleingewerbliche Unternehmen Beschwerde einlegen. Die Ombudsleute treffen aufgrund der Faktenlage eine objektive Entscheidung, die vom PKV-Ombudsmann lediglich als Empfehlung gilt, vom Versicherungs-Ombudsmann hingegen bis zu einer Schadenssumme von 10.000 Euro als verpflichtend gilt. Die Versicherung kann den nicht verbindlichen Schlichterspruch entweder akzeptieren oder Klage einreichen.
BaFin: Alternativ können Sie sich auch bei der Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beschweren. Die Behörde fordert dann das betreffende Versicherungsunternehmen dazu auf, zum Fall eine Stellungnahme abzugeben. Eine für die Versicherung bindende Entscheidung kann die BaFin aber nicht treffen. Ein gleichzeitiges Beauftragen von Ombudsmännern ist hier nicht möglich.
Rechtsweg: Hilft alles nichts, können Sie Klage einreichen. Beachten Sie aber, dass Sie im ungünstigen Fall sämtliche Prozesskosten selbst tragen müssen. Zudem kann sich ein Gerichtsprozess mehrere Jahre hinziehen. Tipp: Reichen Sie nur Klage ein, wenn Sie Rechtsschutzversichert sind und Ihre Chancen auf Erfolg gut stehen.
In diesen Fällen kann eine Versicherung die Kostenübernahme ablehnen
Es gibt verschiedene Gründe, warum eine Versicherung die Kostenübernahme ablehnen kann. In jedem Fall sollten Sie, bevor Sie aktiv werden und zum Beispiel Klage einreichen, prüfen, ob Sie als Versicherungsnehmer alle Voraussetzungen erfüllt haben.
Grobe Fahrlässigkeit: Bei grober Fahrlässigkeit kann es zu einer Kürzung oder Ablehnung bei der Schadensregulierung kommen. Grobe Fahrlässigkeit liegt zum Beispiel dann vor, wenn Sie ihr gestohlenes Fahrrad nicht mit einem Schloss gesichert haben oder Sie einen Unfall herbeigeführt haben, weil Sie eine rote Ampel überfahren haben.
Tipp: Bei einigen Versicherungen haben Sie die Möglichkeit, gegen einen Aufpreis die sogenannte „Einrede der groben Fahrlässigkeit“ aus den Tarifbedingungen zu streichen. Somit kommt der Versicherer auch bei fahrlässigem Handeln für den Schaden auf.
Nicht versicherte Leistungen oder Personen: Die Versicherungsleistung kann verwehrt werden, wenn bestimmte Gegenstände oder Personen beziehungsweise die Art des Schadens nicht versichert sind. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie eine Teilkaskoversicherung haben, wo in der Regel nur Unfälle mit Haarwild (Rehe, Hasen oder Füchse) abgedeckt sind. Schäden durch Raubvögel oder Hunde werden hier hingegen nicht übernommen.
Gegnerische Versicherung zahlt nicht: Wenn bei einem Autounfall die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung nicht zahlen möchte, kann das daran liegen, dass der Geschädigte entweder ganz oder teilweise an dem Unfall Schuld war. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Unfallverursacher der gegnerischen Partei die Vorfahrt genommen hat.
Tipp: Wenn Sie ausgefallene Leistungen überbrücken müssen und nicht über genügend Eigenmittel verfügen, können Sie einen Raten-, Rahmen- oder Dispokredite nutzen.