Hilfe beim Umzug: Wer haftet bei einem Schaden?

Freundschaftsdienste: Wer haftet beim Umzugsschaden?

Hilfe beim Umzug ist der Klassiker unter den Freundschaftsdiensten. Aber wie geht es weiter, wenn dabei ein Schaden entsteht? Häufig übernimmt eine Privathaftpflicht Gefälligkeitsschäden. Ältere Policen sollten aber überprüft und eventuell mit einer Klausel ergänzt werden.

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Wenn beim Umzug etwas zu Bruch geht...

Wer kommt eigentlich für Schäden auf, wenn bei einem privaten Umzug etwas zu Bruch geht? - Quelle: Shutterstock.com

Am 30. Juli ist der Tag der Freundschaft – ein guter Anlass, besonders die Freunde zu würdigen, die auch bei einem Umzug mithelfen. Laut der Umzugsstudie 2024 der Deutschen Post Adress ziehen jährlich rund neun Millionen Deutsche in eine neue Bleibe. Dabei beauftragen nicht alle ein professionelles Umzugsunternehmen, das im Schadensfall durch eine Betriebshaftpflichtversicherung für die entstandenen Kosten aufkommt. Stattdessen werden oft Freunde als Umzugshelfer eingesetzt. Doch beim Tragen passieren vor allem unerfahrenen Umzugshelfern zuweilen Missgeschicke und es kann etwas zu Bruch gehen. Für diesen Fall klärt die Zurich Versicherung die wichtigsten Haftungsfragen.

Versicherungsschutz für Gefälligkeitsschäden

Was als Gefälligkeitsschaden gilt, ist durchaus Auslegungssache. Der Gesetzgeber sieht auch in diesem Fall keine Haftung vor. Doch wenn Freunde beim Umzug helfen und ihnen ein Missgeschick passiert, sollte das nicht die Freundschaft belasten. Niemand möchte, dass so ein Vorfall zu Streitigkeiten führt, nur weil der Geschädigte selbst auf den Kosten sitzen bleibt. In so einem Fall ist es eine große Hilfe, wenn der Helfer eine aktuelle Privathaftpflichtversicherung hat. Denn seit dem BGH-Urteil aus 2016 bietet die Versicherung auch für sogenannte Gefälligkeitsschäden bei Freundschaftsdiensten wie einem Umzug Versicherungsschutz. Diese Klausel ist automatisch im Versicherungsvertrag enthalten. Doch Vorsicht: Die Regelung bezieht sich überwiegend auf Verträge, die nach dem Urteil abgeschlossen wurden.

„Ältere Verträge müssen eine Gefälligkeitsklausel enthalten, die zusätzlich mit aufgenommen wurde. Ansonsten leistet der Versicherungsvertrag bei einem Schaden nicht. Es empfiehlt sich den Vertrag auf die Klausel hin zu überprüfen. Ansonsten sollte die Police erneuert werden“, erklärt Frank Ruhig, Experte für Sachversicherungen bei der Zurich Versicherung.

Ausnahmefall: Wann zahlt die Haftpflichtversicherung nicht?

Wird ein Schaden absichtlich verursacht, greift die Versicherung des Verursachers nicht. In solchen Fällen müssen die Kosten selbst getragen werden. Die Versicherung deckt auch keine Schäden ab, die von Personen wie z.B. Familienmitgliedern oder Ehepartnern herbeigeführt wurden, wenn sie im selben Vertrag wie der Geschädigte versichert sind.

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